Satzung

des Landfrauenverein Plön und Umgebung e.V.

Der Verein besteht seit dem 01. Januar 1948 als nichtrechtsfähiger Verein ohne schriftliche Satzung. Er soll nunmehr eigene Rechtsfähigkeit erhalten und in das Vereinsregister eingetragen werden. Dazu hat die Mitgliederversammlung am 26. Februar 2008 mit Ergänzung vom 27. Mai 2008 die nachstehende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Landfrauenverein Plön und Umgebung e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Plön.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist Erfahrungsaustausch, gegenseitige Anregung, Durchführung gemeinsamer Aufgaben und Vertretung der Interessen der Mitglieder. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und
    Unterstützung ihrer Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft,
  2. Förderung der Aus- und Fortbildung in der Hauswirtschaft,
    Förderung der Bereitschaft zur Mitarbeit im öffentlichen Leben.

Dazu soll der Verein mit anderen Organisationen und Behörden zusammen arbeiten. Die Vereinsarbeit hat ihren Schwerpunkt im Raum Plön und Umgebung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede Frau erwerben, die bereit ist, die Vereinsziele zu fördern. Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag, über den der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach besten Kräften für den Verein einzusetzen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, und zwar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Alle Organe und Gremien des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  2. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
    Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
    des Zwecks und der Gründe beantragt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig

    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;

    b) Genehmigung des Jahresabschlusses;

    c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats;

    e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

    f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.


  5. Über die Versammlungen sind Protokolle zu führen und von der durch die Versammlung
    bestimmten Protokollführerin zu unterzeichnen.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

- der Vorsitzenden

- der stellvertretenden Vorsitzenden

- der Schriftführerin, der Kassenführerin und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand verteilt die Aufgaben auf seine Mitglieder.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.

Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;

  2. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der Lanfrauen-
    vereine und im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V.;

  3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie anderer Versammlungen
    und Veranstaltungen;

  4. Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;

  5. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.


Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch fünfmal im Jahr statt. Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Haftung des Vorstands und seiner Mitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Kostenerstattungen und Vergütungen

Den Vorstandsmitgliedern sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes
bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, können die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden.

Darüber hinaus kann den Vorstandsmitgliedern eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Beirat

Der Verein bildet einen Beirat. Beiratsmitglieder sind die Ortsvertrauensfrauen, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Beirat nimmt Anregungen der Mitglieder auf. Er unterstützt den Vorstand und gibt ihm Empfehlungen. An den Beratungen kann der Vorstand teilnehmen.

 

§ 9 Beschlussverfahren

Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit genügt.

 

§ 10 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Das Vermögen ist der Landfrauenarbeit im Kreis Plön zu widmen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung von untergeordneter Bedeutung vorzunehmen, soweit dies registerrechtlich erforderlich sein sollte.

Die Satzung wurde am 26. Februar 2008 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.05.2008 in § 1 Satz 2 (Errichtung als nicht rechtsfähiger Verein), § 5 Abs. 5 (Protokollführung) und § 6 (Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder) sowie der Präambel geändert.

Satzungsänderung am 21.02.2018 durch Einfügen des § 7 Kostenerstattung und Vergütung.

Stand 21.02.2018

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